Das Unternehmen kann Investitions- und Nebendienstleistungen anbieten oder sich an der Investitionstätigkeit in Bezug auf die im Anhang zu dem Dokument aufgeführten Finanzinstrumente beteiligen.
Erläuterungen:
1. I–III — bedeuten jeweils Teile I–III des Anhangs Nr. 3 zum Gesetz Nr.
144 (I) / 2007.
2. Die Zahlen in Klammern entsprechen dem Punkt jedes Teils, wie es im Punkt 1 dieser Erläuterungen festgelegt ist.